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Spitzfindigkeiten zu Schutz und Schuld  
09.02.2021

Wie kommen Bauleiter – und andere Führungskräfte – ins Amt und zur Arbeitsschutzverantwortung?

Thomas Wilrich
Wie bekommen Bauleiter ihre Pflichten übertragen? (Foto: Adobe Stock)
In dieser Kolumne berichtet Rechtsanwalt Dr. Thomas Wilrich regelmäßig von kuriosen Rechtsfällen und was wir von ihnen für den Arbeitsschutz lernen können.

Die KomNet-Wissensdatenbank beantwortet in der KomNet Dialog-Nr. 43165 die Frage: „Müssen Mitarbeiter, die laut Arbeitsvertrag als Bauleiter eingestellt wurden, noch eine schriftliche Übertragung von Unternehmerpflichten bekommen? Ist dies nicht schon laut Arbeitsvertrag geschehen?“ (Stand: 26.11.2020: https://www.komnet.nrw.de/_sitetools/dialog/43165).

Es heißt, es sei „in der DGUV Regel 100-001 unter Nummer 2.12 folgendes zur Form und Inhalt der Pflichtenübertragung nachzulesen: Die Pflichtenübertragung bedarf der Schriftform; dieses ist den vorgesehenen Aufgaben des Verpflichteten so anzupassen, dass die Aufgabenverteilung konkret nachvollziehbar wird. Sie kann auch durch Arbeitsvertrag erfolgen. Die Pflichtenübertragung muss so erfolgen, dass sie sich mit den aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Pflichten vereinbaren lässt und diese sinnvoll ergänzt. Die Zustimmung des Verpflichteten ist nur erforderlich, sofern der bisherige Rahmen des Arbeitsvertrages überschritten wird. Durch die schriftliche Fixierung kann der Unternehmer im Zweifel beweisen, dass die Aufgaben übertragen wurden und die beauftragte Person ordnungsgemäß bestellt ist.“

Die Kernbotschaft ist, dass eine Pflichtenübertragung der Schriftform bedarf. Das ist unzutreffend. Es wird etwa das Bauordnungsrecht vergessen. Bauleiter sind konkret angesprochen in § 56 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) sagt – in Anschluss an § 56 der Musterbauordnung (https://www.bauministerkonferenz.de/lbo/VTMB102.pdf): „Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird, und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. Sie oder er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmen zu achten.“ Da steht nichts von Schriftlichkeit als Voraussetzung der Amtsübernahme. „Die öffentlich-rechtlichen Pflichten setzen die Wahrnehmung der bauüberwachenden Aufgaben voraus und bestehen solange, wie die Tätigkeit des Bauleiters andauert.“[1]

Früher erwähnten die Musterbauordnung und die BauO NRW auch ausdrücklich die Pflicht des Bauleiters, die „Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen zu überwachen“. Im Ergebnis ist das auch heute so: „Der verantwortliche Bauleiter hatte auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle zu achten, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmer. Hierzu zählt auch die Sicherheit der Baustellenanlagen und Baustelleneinrichtungen sowie der technische Arbeitsschutz“ (OLG Stuttgart, Urteil v. 13.12.2018 – Az. 2 U 71/18).

Noch wichtiger als das öffentlich-rechtliche Baurecht sind aber das Zivil- und Strafrecht. Hier gilt (man muss es immer wieder betonen), dass Aufgaben und Befugnisse und damit auch Pflichten nicht (erst) durch Schriftdokument übernommen werden, sondern dadurch, dass losgearbeitet wird. Für den Fußball hat Alfred (Adi) Preißler die Wichtigkeit der „gelebten Organisation“ in folgender Weisheit zum Ausdruck gebracht: „Grau is' im Leben alle Theorie – aber entscheidend is' auf’m Platz.“

Auf die Verantwortung bezogen heißt das: „Schwarz auf weiß in Verträgen und Pflichtenübertragungen ist die Theorie, entscheidend is‘ auf’m Arbeitsplatz – und zwar wat man tut und lebt.“ Der BGH verurteilte einmal jemanden, der – ohne Kenntnis des Bauherrn – Leistungen als Bauleiter erbrachte, denn dann hat er eben auch „den übernommenen Auftrag fehlerfrei auszuführen“ (BGH, Urteil v. 07.02.2002 – Az. III ZR 1/01).

Im Buch „Bausicherheit – Arbeitsschutz, Baustellenverordnung, Koordination, Bauüberwachung, Verkehrssicherungspflichten und Haftung der Baubeteiligten“ finden sich in Kapitel 2.5 zahlreiche Beispiele zur Verantwortung und Haftung von Bauleitern. Exemplarisch das Amtsgericht Dillingen a.d. Donau: Der angeklagte Maurer „hatte eine sogenannte faktische Kapo-Stellung inne. Auf Grund seiner langjährigen Tätigkeit und seiner Erfahrung im Bau, gab er den anderen Bauarbeitern Anweisungen und kontrollierte deren Arbeit wie auch am Tattag“. Damit war der Angeklagte „als Vorarbeiter in besonderer Weise für die Sicherheit am Gerüst verantwortlich“ – zwar „nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages“, aber er hatte eine „faktischen Vorarbeiterstellung“ – und er war daher „in einer besonderen Art und Weise verpflichtet, darauf zu achten, dass die Sicherheitsvorschriften am Bau eingehalten werden“.

[1] Hofmeister, in: Spannowsky/Otto, BeckOK Bauordnungsrecht Niedersachsen, 16. Edition Stand: 01.08.2020, § 55 NBauO Rn. 5; Hofmeister/Mayer, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK Bauordnungsrecht Baden-Württemberg, 15. Edition Stand: 01.09.2020, BWLBO § 45 Rn. 2.


Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Wilrich ist tätig rund um die Themen Produktsicherheit, Produkthaftung und Arbeitsschutz einschließlich Betriebsorganisation, Führungskräftehaftung, Vertragsgestaltung und Strafverteidigung. Er ist an der Hochschule München zuständig für Wirtschafts-, Arbeits-, Technik- und Unternehmensorganisationsrecht und Autor von Fachbüchern: Sicherheitsverantwortung (Erich Schmidt Verlag), Arbeitsschutz-Strafrecht (Erich Schmidt Verlag), Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Rechtliche Bedeutung technischer Normen.

 


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