Sachgebiet: Bio- und Gentechnik
Gesetzgeber: Bund
Vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018, 1035)
Änderungen durch Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende vom 16. März 2020 (BGBl. I S. 497) treten gem. Artikel 5 desselben Gesetzes am 1. März 2022 in Kraft und sind daher noch nicht textlich umgesetzt worden.
§ 13b Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen bei Geweben
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