Sachgebiet: Arbeitsschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1284), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1367)
Die Änderungen durch Artikel 3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1367) treten gemäß Artikel 4 derselben Verordnung am 1. Januar 2022 in Kraft und sind textlich daher noch nicht umgesetzt.
Auf Grund des § 90 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet die Bundesregierung:
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: