Sachgebiet: Arbeitsschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1284), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. August 2022 (BGBl. I S. 1381)
Die Änderungen durch Artikel 4 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung vom 22. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5257, 5258) tritt gemäß Artikel 5 Absatz 4 derselben Verordnung am 1. Januar 2023 in Kraft und ist textlich daher noch nicht umgesetzt.
Auf Grund des § 90 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet die Bundesregierung:
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