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Vorschrift Sonderurlaubsverordnung

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  • Vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1284), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 16. März 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 80)

  • Vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1284), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 16. März 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 80)

  • Vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1284), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. März 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 80)

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Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV)

Sachgebiet: Arbeitsschutz

Gesetzgeber: Bund

Vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1284), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. August 2022 (BGBl. I S. 1381)

Hinweis der Redaktion:

Die Änderungen durch Artikel 4 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung vom 22. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5257, 5258) tritt gemäß Artikel 5 Absatz 4 derselben Verordnung am 1. Januar 2023 in Kraft und ist textlich daher noch nicht umgesetzt.

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://arbeitsschutzdigital.de/v.1361815

Auf Grund des § 90 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet die Bundesregierung:

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Zuständigkeit

§ 3 Voraussetzungen

§ 4 Dauer

§ 5 Sonderurlaub zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte und zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten

§ 6 Sonderurlaub zur Ausübung einer Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union

§ 7 Sonderurlaub zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit

§ 8 Sonderurlaub im Rahmen des Aufstiegs in eine Laufbahn des gehobenen oder höheren Dienstes

§ 9 Sonderurlaub für Aus- oder Fortbildung

§ 10 Sonderurlaub für fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung

§ 11 Sonderurlaub für Zwecke der militärischen und zivilen Verteidigung

§ 12 Sonderurlaub für vereinspolitische Zwecke

§ 13 Sonderurlaub zur Ableistung von Freiwilligendiensten

§ 14 Sonderurlaub für eine Ausbildung zur Schwesternhelferin oder zum Pflegediensthelfer

§ 15 Sonderurlaub für gewerkschaftliche Zwecke

§ 16 Sonderurlaub für kirchliche Zwecke

§ 17 Sonderurlaub für sportliche Zwecke

§ 18 Sonderurlaub für Familienheimfahrten

§ 19 Sonderurlaub aus dienstlichen Anlässen

§ 20 Sonderurlaub aus medizinischen Anlässen

§ 21 Sonderurlaub aus persönlichen Anlässen

§ 22 Sonderurlaub in anderen Fällen

§ 23 Verfahren

§ 24 Widerruf

§ 25 Ersatz von Mehraufwendungen

§ 26 Besoldung

§ 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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