Sachgebiet: Strahlenschutz
Gesetzgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Vom 10. Februar 2021 (GVOBl. M-V S. 90)
Aufgrund
des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 634), das durch das Gesetz vom 6. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 404) geändert worden ist, und
des § 14 Absatz 1 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98), das durch Artikel 8 Nummer 8 des Gesetzes vom 28. Oktober 2010 (GVOBl. M-V S. 615, 618) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 6 und 6a des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2433), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960, 1007) geändert worden ist, und
des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 185 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1350) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:
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