Sachgebiet: Gefahrgut
Gesetzgeber: Schleswig-Holstein
Vom 16. November 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1362)
Auf Grund des Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container vom 10. Februar 1976 (BGBl. II S. 253), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594), und des § 28 Absatz 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:
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