Sachgebiet: Strahlenschutz
Gesetzgeber: Schleswig-Holstein
Vom 29. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 44), geändert am 28. Oktober 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 483)
Aufgrund des § 28 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes
1. in Verbindung mit § 184 Absatz 1 Nummer 7 des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), verordnet die Landesregierung die folgenden §§ 1, 2, 3 und § 4 Absatz 1,
2. in Verbindung mit § 3 Satz 1 der Ausführungsverordnung Strahlenschutzverordnung vom 27. April 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 351), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung den folgenden § 4:
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