Sachgebiet: Arbeitsschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), zuletzt geändert am 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626, 1689)
Die Änderung durch Artikel 2 vom 11. Juli 2019 durch das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch (BGBl. I S. 1066, 1073) tritt gem. Artikel 18 Abs. 2 am 30. Juli 2020 in Kraft, soweit Arbeitgeber mit Sitz im Ausland betroffen sind.
Die Änderung durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739, 2744) tritt gem. Artikel 3 an dem Tag in Kraft, an dem die Rechtsverordnung nach § 10 des Wettbewerbsregistergesetzes in Kraft tritt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt den Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.
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